Gesetze / Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

HZAZustV

§ 9 Hauptzollamt Dortmund

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Dem Hauptzollamt Dortmund wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Bielefeld und Münster übertragen.

§ 8 § 10